Unsere AGB`s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der Kobold Bau GmbH 

§ 1 GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

Für den Geschäftsverkehr der Kobold Bau GmbH, Sonnenbergerstraße 4, A-6820 Frastanz, FN 570611i (im Folgenden: „Kobold Bau“), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) und subsidiär die einschlägigen ÖNORMEN. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Kobold Bau, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. 

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Kobold Bau ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. 

Der Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Zweifel die AGB der Kobold Bau als gültig vereinbart gelten, auch wenn den AGB des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen werden. Bei weiterer Unklarheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

§ 2 VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110 

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. 

§ 3 VERGÜTUNG 

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom Vertragspartner ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. 

§ 3.1. Preisart 

§ 3.1.1. Einheitspreisvertrag 

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. 

§ 3.1.2. Pauschalvertrag 

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre der Kobold Bau zuzuordnen sind, können zu Nachträgen Kobold Bau führen. 

§ 3.1.2. Regieleistungen 

§ 3.1.3.1. Arbeitskräfte 

Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. 

§ 3.1.3.2. Geräte 

Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet. 

§ 3.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen 

Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist. 

§ 3.2. Preisveränderungen (Preisgleitung) 

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt. 

§ 3.3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen 

§ 3.3.1. Angeordnete Leistungen 

Für durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch Kobold Bau ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt Kobold Bau dem Auftraggeber vor 

Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. 

§ 3.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts 

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies die Kobold Bau zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden. 

§ 3.3.3. Notwendige Zusatzleistungen 

Der Auftraggeber hat Leistungen, die die Kobold Bau abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist. 

§ 3.4. Rechnungslegung und Zahlung 

§ 3.4.1. Abrechnung 

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können von der Kobold Bau monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. 

§ 3.4.2. Zahlungsfrist 

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der Auftraggeber weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie der Kobold Bau binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen. 

§ 3.4.3. Skonto 

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Auftraggeber berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der Auftraggeber die Meinung, eine von Kobold Bau gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies der Kobold Bau innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Auftraggeber die Berechtigung zum Skontoabzug. 

Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt der Kobold Bau steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto der Kobold Bau). 

§ 3.4.4. Mangelhafte Rechnungslegung 

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der Auftraggeber weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie der Kobold Bau binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen. 

§ 3.4.5. Verzugszinsen 

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch die Kobold Bau zu laufen. 

§ 4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch die Kobold Bau erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1 der ÖNORM B 2110). 

Sind Ausführungsunterlagen von der Kobold Bau beizustellen, sind dies vom Auftraggeber auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist. 

§ 5 DOKUMENTATION 

Führt die Kobold Bau Bautagesberichte, so stehen diese dem Auftraggeber während der normalen Geschäftszeiten der Kobold Bau zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung. 

§ 6 ANSCHLÜSSE 

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss der Kobold Bau kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. 

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG 

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. 

Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber der Kobold Bau Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche die Kobold Bau auf Anordnung des Auftraggebers außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten der Kobold Bau zu vergüten. 

Bei Vorliegen von Mängeln ist die Kobold Bau zur Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Der Auftraggeber hat der Kobold Bau die Möglichkeit einzuräumen, selbst oder durch Kobold Bau ausgewählte Dritte die Mängel zu beseitigen. Der Kobold Bau muss daher immer die Möglichkeit zur Verbesserung gegeben werden. Das Recht zur Einbehaltung des Werklohnes wird ausgeschlossen. Die Kobold Bau ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. 

Vorleistungen anderer Bauleistender, soweit sie für die Leistungen der Kobold Bau von Bedeutung sind, hat diese ausschließlich auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Weitere Überprüfungen erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftauchende Mängel unverzüglich und schriftlich zu rügen. 

§ 8 VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS 

Der Auftraggeber kann von der Kobold Bau nur dann eine Sicherheit gem. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der Aufraggeber mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten. 

§ 9 BINDUNG AN DAS ANGEBOT / GEGENSTAND DES VERTRAGES 

Legt die Kobold Bau unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Ende der Angebotsfrist – bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes – an sein Angebot gebunden. 

Angebote von Kobold Bau sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung bzw Auftragserteilung des Auftraggebers gilt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Kobold Bau als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Aufträge und 

Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 

Telefonische Aufträge, Änderungen und Sonderbestimmungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung samt Gegenzeichnung. 

Mitarbeiter der Kobold Bau sind nicht berechtigt, über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehende mündliche Nebenabrechen oder Zusicherungen zu treffen. 

Kobold Bau führt die vom Vertragspartner erteilten Aufträge im Ausmaß des schriftlichen Angebots/Vertrages aus. 

Für die Ausführung des Auftrages werden nur die im Vertrag/Angebot erwähnten Materialien verwendet. Wenn der Vertragspartner die Verwendung anderer, sonstiger oder weiterer Materialien bzw Stoffe wünscht, so muss Kobold Bau hierüber schriftlich informiert werden und ist sodann erforderlichenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen. 

Der Vertragspartner hat die Kobold Bau über die Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien bzw Stoffe zu informieren, auf die der Vertragspartner explizit Bezug nimmt bzw deren Verwendung wünscht. 

Über etwaige Besonderheiten des Werkes bzw der Werkausführung ist die Kobold Bau durch den Vertragspartner rechtzeitig schriftlich zu informieren und aufzuklären, sodass rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden können. Insbesondere hat der Vertragspartner die Kobold Bau auf die besondere Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen (zB Oberflächenstruktur, gesundheitsgefährdende Umstände etc) und der Gefahr für Leib-, Leben- und Gesundheit Dritter bei der Verwendung bestimmter Materialien und Stoffe zu informieren. Der Vertragspartner hat die Kobold Bau diesbezüglich jedenfalls schad- und klagslos zu halten. 

§ 10 KOSTENVORANSCHLAG 

Ein Kostenvoranschlag wird von Kobold Bau nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht im Einflussbereich der Kobold Bau liegen, im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird Kobold Bau den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. 

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. 

Kostenvoranschläge stellen kein Angebot dar, sondern sind reine Einladungen zum Angebot. 

§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT 

Alle erbrachten Leistungen und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und der Kobold Bau das Eigentum (auch geistiges Eigentum) der Kobold Bau. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Kobold Bau berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Kobold Bau erklärt den Rücktritt vom Vertrag in schriftlicher Form ausdrücklich. 

§ 12 STORNIERUNG DES VERTRAGES 

Bei einer Stornierung des Vertrages hat der Auftraggeber eine Stornogebühr von 30 % der Gesamtvertragssumme zu entrichten. Die Stornogebühr nach Beginn der Arbeiten wird nach Aufwand abgerechnet, beträgt aber mindestens 50 % der Vertragssumme. 

§ 13 SCHADENERSATZ 

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. 

§ 14 ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND 

Als Gerichtsstand wird das für 6900 Bregenz örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der Kobold Bau. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. 

Werden die im Vertrag genannten Fristen zur Ausführung der Leistungen durch den Auftraggeber verschoben, kann der Erfüllungszeitraum der Leistungen, nach Freigabe des Auftraggebers, von der Kobold Bau weitgehend selber bestimmt werden. 

§ 15 RÜCKTRITTSRECHT 

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher iSd KSchG, kann er bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs 1 und 2 KSchG genannten Grünen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat. Der Rücktritt des Auftraggebers bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit ausdrücklich der Schriftform. 

Ansonsten ist die Kobold Bau zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Vorauszahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. 

Die Kobold Bau ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Situation während der Ausführung/Planung (insbesondere statische Bearbeitung) wesentlich von den Vertragsgrundlagen ändert. 

§ 16 ABTRETUNGSVERBOT 

Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen. 

§ 17 ERFÜLLUNGSGEHILFEN 

Die Kobold Bau ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeiten im geforderten Umfang einzusetzen, auch wenn diese nicht dem eigenen Betrieb angehören. 

Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig. 

§ 18 ÜBERNAHME / FRISTEN 

Die Lieferfristen und -termine werden von Kobold Bau nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner. 

Die Kobold Bau wird dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen der Kobold Bau und dem Auftraggeber ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch die Kobold Bau liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen. 

Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. 

Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch die Kobold Bau zu erstellen, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch den Auftraggeber und Kobold Bau gilt das Werk als abgenommen. 

§ 19 WERBUNG 

Der Auftraggeber erteilt der Kobold Bau die Genehmigung, sämtliches Bildmaterial, das während der Bauzeit und nach der Fertigstellung von diesem gefertigt wird, für Werbezwecke zu verwenden. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf Rechtsansprüche. Auch erhält die Kobold Bau die Erlaubnis, das Bauvorhaben in der Referenzliste zu führen. Während der Bauarbeiten darf von der Kobold Bau ein Bauschild aufgestellt und es dürfen Besichtigungen durchgeführt werden. 

§ 20 ALLGEMEINES UND SCHRIFTFORM 

Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform und Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 

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